Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/88#abs-1 (1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/88#abs-2 (2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/88#abs-3 (3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/88#abs-4 (4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 88 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.08.2021 – L 8 R 207/21Zitiert von 3
- BSG, 11.06.2003 – B 5 RJ 24/02 RZitiert von 6
- BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/22 RAnpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs - Tod der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten PersonZitiert von 1
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 5/22 R(Ermittlung der Höhe einer Folgerente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Besitzschutz nach § 88 Abs 2 SGB 6 für eine Hinterbliebenenrente - Berechnung der Versichertenrente nach dem RV/UVAbk POL - Berechnung der Hinterbliebenenrente nach europäischem Koordinierungsrecht - Vereinbarkeit mit Europarecht)Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 24.02.2021 – 8 K 5169/19
- SG Frankfurt (Oder), 01.03.2017 – S 29 R 530/16
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2026 – L 33 R 4/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 – L 6 R 561/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – L 33 R 689/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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